Notar Karl Traub Ulm | Grundstücksrecht
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Grundstücksrecht

Grundstücksrecht

 

Das deutsche Gesetz sieht für die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück eine spezielle Art des Vertragsschlusses wegen der meist hohen Bedeutung und dem hohen Wert von Grund und Boden vor. Der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück bedarf für seine Wirksamkeit gemäß § 311b Bürgerliches Gesetzbuch der notariellen Beurkundung

 

Immobilien

 

Bei Immobilien (Häuser, Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte etc.) handelt es sich um ein wertvolles Wirtschaftsgut, das nicht beliebig vermehrt werden kann. Für den Abschluss von Kauf-, Schenkungs- oder sonstigen Übertragungsverträgen ist deshalb die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben (§ 311 b BGB). Diese Urkunden sind Grundlage für die Eintragung im Grundbuch und sind damit wesentlicher Bestandteil der Rechtssicherheit im Bereich der Immobilien. Gleichzeitig stellt die notarielle Beurkundung auch die rechtliche und unparteiische Beratung der Vertragsparteien sicher. Dies ist insbesondere wichtig, wenn sich ungleiche Vertragsparteien gegenüber stehen und ist damit ein wichtiger Bestandteil des Verbraucherschutzes im deutschen Recht.

 

Eintragung im Grundbuch

 

Weiter müssen alle Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt, die zu einer Eintragung im Grundbuch führen, notariell beglaubigt werden. Häufigster Anwendungsbereich ist hier die Eintragung von Grundschulden, Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechten etc. Hier prüft der Notar für das Grundbuchamt die Identität der Beteiligten und sorgt, sofern er auch den Text der entsprechenden Erklärung entwirft, auch für die notwendige rechtliche und inhaltliche Klarheit.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

mehr Infos unter:

 

www.bnotk.de
www.notar.de